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Satzung des Tierschutzvereins Neuwied und Umgebung e.V. § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. § 2 - Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere:
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. § 3 - Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft endet:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu begründen und zu protokollieren. § 4 - Beiträge Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. §6 - Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
§ 7 - Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. § 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. § 9 - Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. § 10 - Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Ausübung ihres Stimmrechts der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und muss im 1. Halbjahr durchgeführt werden. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder diese unter Angabe eines Grundes verlangt. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.Zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem/einer von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter/in durchzuführen. § 11 - Anträge Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. § 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane Die von den Vereinsorganen (§ 6) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Tagungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Niedergelegte ist in der nächsten Versammlung des Vereinsorgans zu verlegen und soll von dieser genehmigt werden. § 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. § 14 - Kassenprüfung Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2 jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann. Die Kassenprüfer sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen. § 15 - Tierheimverwaltung Unterhält der Verein ein Tierheim, so obliegt dessen Verwaltung dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem 3 Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstands. § 16 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenführer zu Liquidatoren ernannt.Zur Beschlussfassung benötigen diese Einstimmigkeit. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 17 - Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung geltenden Frist und Form den Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Ungeachtet dessen wird der Vorstand ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen selbst durchzuführen. § 18 - Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.04.1999 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung in Kraft.Gleichzeitig verliert die Satzung vom 30.06.1977 in der z. Zt. gültigen Fassung ihre Gültigkeit. Änderungen: 12.07.2003: Nach § 15 werden folgende §§ eingefügt: § 15 a (Ortsgruppen): Eine nach § 1 gebildete Ortsgruppe führt den Namen den Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Ortsgruppenbezeichnung. Die Ortsgruppe handelt eigenverantwortlich im Rahmen der ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Zu diesem Zweck wird vom Vorstand ein/eine Gruppenleiter/in in den Beirat berufen. § 15 b (Verbandsmitgliedschaft): Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie dessen Landesverband Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus kann durch Beschluss des Vorstandes auch die Mitgliedschaft zu weiteren, dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen Tierschutzorganisationen erklärt werden. |
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