Testament

Sie möchten den Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V. im Erbfall bedenken?

Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde, 

da wir immer wieder gebeten wurden, zum Thema ‚Testamente zugunsten des „Tierschutzvereins Neuwied und Umgebung e.V.“’ einen „guten Rat“ zu erteilen, möchten wir Ihnen im Folgenden gerne ein paar Tipps bzgl. der Abfassung von sicheren Verfügungen bzw. Testamenten geben: 

Wir alle wissen, dass Tierschutz ohne die unermüdliche Mithilfe und Förderung zu Lebzeiten und auch darüber hinaus, in Form von Erbschaften und Vermächtnissen, nicht möglich wäre. 

Bitte bedenken Sie hierbei auch, dass zig Millionen EURO an den Staat fallen, weil bei vielen Erblassern ohne erbberechtigte Nachkommen, keine Verfügungen für den Erbfall getroffen wurden! 

Die wichtigsten Fragen und die dazugehörigen Antworten in diesem Zusammenhang haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Frage: Wie kann der „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V.“ in einem Testament ordnungsgemäß als Erbe bedacht werden? 

Antwort: Hier hat man mehrere Möglichkeiten: Der „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V“ kann eingesetzt werden als: 

  • Alleinerbe, Miterbe (hier müsste der Miterbeanteil, prozentual, z.B. 50%, oder anteilsmäßig, z.B. ein Viertel, benannt werden) 
  • Vermächtnisnehmer (siehe bitte nächste Frage!) 

Frage: Ist ein Vermächtnisnehmer ein Erbe? 

Antwort: Nein, ein Erbe nimmt mit dem Vermögen auch alle bestehenden Verpflichtungen (Schulden etc.) an. Dies ist beim Vermächtnisnehmer nicht der Fall! Der Vermächtnisnehmer wird durch die Zuwendung in keiner Weise verpflichtet, ganz im Gegenteil: Er hat „nur“ den gesetzlichen Anspruch auf das ihm zugedachte Vermächtnis. Dieses können Sparguthaben, Schmuck, Möbel, Immobilien, Wertgegenstände oder auch die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung sein. Sehr wichtig ist hierbei allerdings die genaue Bezeichnung z.B. um welches Sparbuch handelt es sich, die Nummer der Lebensversicherung, usw.) 

Frage: Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, welche Aufgaben nimmt dieser wahr? 

Antwort: Der Testamentsvollstrecker regelt die Verteilung des Nachlasses im Sinne des Verstorbenen, und er erstellt ein komplettes Nachlassverzeichnis für den/die Erben. Diese Regelung ist im Falle einer Erbenstreitigkeit, oder auch bei der Überwachung von im Testament gemachten Auflagen sehr sinnvoll. Diese/-s Aufgabe/Amt kann jede voll geschäftsfähige (= volljährige) Person übernehmen. 

Frage: Wenn ich in meinem Testament den „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.v.“ als Erben einsetzen würde, könnte ich entscheiden, wofür das Erbe später eingesetzt wird? 

Antwort: Selbstverständlich können Sie als Testamentsverfasser bestimmen, zu welchem speziellen Zweck Ihr Erbe verwendet werden soll, z.B. zur lfd. Unterhaltung des Tierheims Ludwigshof, für anstehende Neu- oder Umbaumaßnahmen, für Tierarztkosten …Ihr Erbe käme dem „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V.“ auch ohne jeglichen Steuerabzug zu 100% zugute, da unser Verein als gemeinnützig und besonders förderungswürdig im Sinne des Steuerrechts anerkannt ist und daher keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen muss! 

Frage: Kann der „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V.“ Ihnen beim Abfassen eines Testaments behilflich sein?

Antwort: Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zu diesem wichtigen Thema zur Verfügung, rufen Sie uns einfach im Tierheim Ludwigshof an.

Wir werden uns, falls Sie außerhalb unserer Öffnungszeiten anrufen sollten, auch unverzüglich bei Ihnen melden. 

Auf Wunsch können wir auch gerne ein persönliches Gespräch mit Ihnen vereinbaren.